Die Vorlage des Screenshots - also einer Art Momentaufnahme der Internetseite - war dem Beschluss zufolge im vorliegenden Fall geeignet, die behauptete Störung glaubhaft zu machen. Denn sein Inhalt stimme mit Angaben etwa in der beA-Störungsdokumentation auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer überein.
Das beA soll eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs sicherstellen. Jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt verfügt nach Angaben der Bundesrechtsanwaltskammer über ein beA. Seit 2018 gilt eine passive, seit 2022 eine aktive Nutzungspflicht. «Seitdem sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte flächendeckend verpflichtet, den Gerichten Dokumente elektronisch zu übermitteln.»