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Unfall mit Notarztwagen: Beide Parteien zahlen Hälfte

Wenn ein Rettungsfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist, gilt Vorsicht für alle Verkehrsteilnehmer. Nach einem Unfall zwischen einem Notarztwagen und einem Auto an einer Ampel in Wetzlar werden beide Parteien je zur Hälfte zur Kasse gebeten.
Justitia
Blick auf die Justitia über dem Eingang eines Landgerichts. © Hendrik Schmidt/dpa-Zentralbild/dpa/Symbolbild

Wenn ein Autofahrer bei Grün an einer Ampelkreuzung mit einem Rettungswagen zusammenstößt, kann eine Aufteilung des Sachschadens zu je der Hälfte rechtens sein. Dies geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Demnach darf der Fahrer oder die Fahrerin eines Rettungswagens eine Kreuzung bei Rot nur überqueren, wenn er oder sie sich überzeugt hat, dass andere Verkehrsteilnehmer dies wahrnehmen und sich darauf einstellen. (Aktenzeichen 17 U 121/23)

Im konkreten Fall stritten die Parteien um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Wetzlar. Ein Autofahrer und ein Einsatzwagen waren zeitgleich auf eine ampelgeregelte Kreuzung zugefahren. Die Ampel war für das Auto auf Grün gesprungen, während die Ampel für das Einsatzfahrzeug zu diesem Zeitpunkt Rot zeigte. Da ein vor dem Auto stehender Wagen trotz Grünlichts nicht anfuhr, wechselte der Autofahrer auf die linke Spur und fuhr in die Kreuzung. Dort stieß er mit dem Einsatzwagen zusammen, der mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn unterwegs war. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

Die Besitzerin des Autos verklagte die Betreiberin des Rettungsdienstes auf Zahlung von 75 Prozent des Schadens. Das Landgericht hatte zuvor bereits entschieden, dass der Schaden zu je der Hälfte aufgeteilt wird. Nach einer Berufung beider Parteien bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts nun.

Aus Sicht des OLG verletzte der Fahrer des Notarztwagens seine Sorgfaltspflichten bei der Nutzung von Sonderrechten. Fahrzeuge von Rettungsdiensten seien zwar bei Einsätzen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, doch habe die Verkehrssicherheit immer Vorrang gegenüber dem raschen Vorwärtskommen des Einsatzfahrzeugs. Im besagten Fall habe auch der Fahrer des Autos einen erheblichen Verkehrsverstoß begangen, indem er nicht auf die Sondersignale des Einsatzfahrzeugs geachtet habe. «Ein umsichtiger Fahrer hätte zumindest eine unklare Verkehrslage angenommen und seine Fahrweise entsprechend eingerichtet», begründete das Gericht die Entscheidung, die nicht anfechtbar ist.

© dpa
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