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Hochwasser: Was Beschäftigte jetzt wissen sollten

Überschwemmte Straßen, vollgelaufene Keller: Ist der Wohnort von Hochwasser betroffen, stellt sich für manche Beschäftigte die Frage: Muss ich jetzt eigentlich ins Büro kommen?
Blick von oben auf eine überschwemmte Straße
Kommen Arbeitnehmer wegen des Hochwassers nicht oder nur über Umwege zur Arbeit, haben sie dennoch keinen Anspruch bezahlt freigestellt zu werden. © Julian Stratenschulte/dpa/dpa-tmn

Sind Straßen wegen Überschwemmungen teils unpassierbar, kommen Beschäftigte womöglich gar nicht oder nur über Umwege und mit längeren Fahrtzeiten zur Arbeit. Einen Anspruch bei Einschränkungen des Arbeitsweges bezahlt freigestellt zu werden, haben sie deswegen allerdings nicht. Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen hin.

Und auch ein Recht auf Homeoffice gibt es nicht, wenn hierzu keine betrieblichen oder tarifvertraglichen Regelungen bestehen. «Selbst dann nicht, wenn man aufgrund der Flut nicht zur Arbeit gelangen kann oder längere Fahrtwege in Kauf nehmen muss», so die Arbeitnehmerkammer Bremen.

Die Experten raten betroffenen Beschäftigten, sich im Voraus zu informieren, um Verspätungen zu vermeiden. Kommen Sie wegen des Hochwassers dennoch zu spät zur Arbeit, sollten Sie das Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.

Idealerweise kann man mit dem Arbeitgeber in dieser Sondersituation auch eine einvernehmliche Lösung erzielen. Zudem haben viele Betriebe mittlerweile betriebliche Regelungen zum Homeoffice, aus denen sich Ansprüche und Regelungen ergeben.

Und was gilt, wenn das eigene Zuhause von Überflutungen betroffen oder gefährdet ist?

Um Ihr Zuhause und Ihren persönlichen Besitz zu schützen, haben Sie einen Freistellungsanspruch und bekommen nach Paragraf 616 BGB Ihren Lohn weitergezahlt, informiert die Arbeitnehmerkammer Bremen. Der Anspruch ist allerdings zeitlich begrenzt. Ausgehen könne man von fünf bis zehn bezahlten Arbeitstagen.

Doch Vorsicht: Hier kommt es auf den Einzelfall an. Denn die Regelung des Paragrafen 616 BGB kann im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag ausgeschlossen sein.

© dpa
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