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Von Notz über Maaßen: Dienstrechtliche Konsequenzen prüfen

Ex-Verfassungsschutzpräsident Hans-Georg Maaßen ist ins Blickfeld des Verfassungsschutzes geraten. Grünen-Politiker Konstantin von Notz fordert Konsequenzen.
Konstantin von Notz
Das Bundesinnenministerium müsse auch dienstrechtlich auf den Fall Maaßen einen genauen Blick werfen und gegebenenfalls entsprechende Konsequenzen ziehen, so Konstantin von Notz (Grüne). © Monika Skolimowska/dpa

Nach Berichten über das Speichern von Daten über Ex-Verfassungsschutzpräsident Hans-Georg Maaßen im Informationssystem der Behörde im Bereich Rechtsextremismus fordert der Grünen-Politiker Konstantin von Notz Konsequenzen. «Wenn ein ehemaliger Leiter einer so wichtigen Behörde innerhalb der deutschen Sicherheitsarchitektur in den Islamismus, den Linksextremismus oder den Rechtsextremismus abgleitet, ist das zweifellos ein sicherheitspolitisch relevanter Vorgang. Die beamtenrechtlichen Treuepflichten gehen auch über das aktive Dienstverhältnis hinaus und wirken fort», sagte von Notz dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND).

Das Bundesinnenministerium müsse auch dienstrechtlich auf den Fall Maaßen einen genauen Blick werfen und gegebenenfalls entsprechende Konsequenzen ziehen, sagte der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Bundestages. Zuvor hatte bereits der SPD-Abgeordnete Ralf Stegner für ein Disziplinarverfahren gegen Maaßen plädiert.

Das ARD-Politikmagazin «Kontraste» und das Nachrichtenportal «t-online» hatten berichtet, dass Maaßen ins Blickfeld des Verfassungsschutzes geraten sei. Maaßen stellte ein Schreiben vom 16. Januar an seinen Anwalt ins Netz, in dem der Verfassungsschutz ihm entsprechende Auskünfte über zu dem Werteunion-Vorsitzenden gespeicherte Informationen gegeben hatte.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz wollte den Bericht und das Schreiben nicht kommentieren. Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums sagte dem RND zu möglichen disziplinarrechtlichen Schritten: «Sofern öffentliche Äußerungen aktiver oder ehemaliger Beamter Anlass dazu bieten, werden diese von Amts wegen mit Blick auf mögliche disziplinarrechtliche Relevanz geprüft. In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gelten dabei dienst- und disziplinarrechtlich als Ruhestandsbeamte.» Für diese gälten andere, deutlich geringere Pflichten als für aktive Beamte.

© dpa
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