Die vom BfV genutzten Kategorien wie «Verdachtsfall» oder «gesichert extremistische Bestrebung» seien gesetzlich gar nicht vorgesehen. Das Bundesverfassungsschutzgesetz erlaube es der Behörde lediglich, die Öffentlichkeit konkret zu informieren, welche «hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte» sie für eine Prüfung habe. «Das wäre wahrscheinlich nicht so catchy. Aber die Frage ist, ob der Staat catchy sein darf», sagte Conrad. «Catchy» ist ein englischer Ausdruck für eingängig oder einprägsam. Mit ihren plakativen Kategorien habe die Behörde die Oppositionspartei öffentlich in ein schlechtes Licht gerückt, meinte der Anwalt. Das sei unzulässig gewesen.
Der Anwalt der Bundesbehörde entgegnete, der Begriff Verdachtsfall in Abgrenzung zu einem erwiesenen Fall sei klar verständlich und auch im juristischen Sprachgebrauch üblich. Die Behörde verteidigte ihr Vorgehen.
Die AfD wehrt sich in dem Verfahren am nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht dagegen, dass der Verfassungsschutz die gesamte Partei als extremistischer Verdachtsfall führt. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Köln den Verfassungsschützern recht gegeben: Die Richter sahen ausreichend Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD. Weil das Bundesamt seinen Sitz in Köln hat, sind die Gerichte in NRW zuständig.
Wann es ein Urteil geben wird, ist noch offen. Die AfD-Anwälte hatten zuletzt noch einmal 457 neue Beweisanträge eingereicht. Derzeit sind Verhandlungstage bis zu den Sommerferien terminiert.