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Geschäftsführer muss persönliche Daten im Register dulden

Im Handelsregister können sich Interessierte über Firmen informieren - unter anderem über Name, Wohnort und Geburtstag der Geschäftsführer. Müssen diese das auch bei möglicher Gefahr dulden?
Bundesgerichtshof
Ein Hinweisschild mit Bundesadler und der Aufschrift Bundesgerichtshof. © Uli Deck/dpa

Geschäftsführer von Gesellschaften müssen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit der Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten im Handelsregister leben - auch wenn sie Angst haben, entführt zu werden. Wie das höchste deutsche Zivilgericht am Dienstag in Karlsruhe mitteilte, hat der Geschäftsführer einer GmbH in Niedersachsen demnach keinen Anspruch auf die Löschung seines Geburtstags oder Wohnorts aus dem öffentlichen Register. (Az. II ZB 7/23)

Der Mann hatte laut Gericht gegen die Nennung geklagt, weil er beruflich mit Sprengstoff umgehe und um seine Sicherheit fürchtete. Er argumentierte, es bestehe die Gefahr, dass er Opfer einer Entführung oder eines Raubes werden könnte, um an die Substanzen zu kommen. Das Amtsgericht Walsrode hatte den Antrag zurückgewiesen, eine Beschwerde am Oberlandesgericht Celle blieb im vergangenen Jahr ebenfalls ohne Erfolg.

Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register seien unerlässlich, hieß es vom OLG zur Begründung. «Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können». Der Senat ließ offen, ob eine Löschung bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung in Betracht käme. Diese habe der betroffene Geschäftsführer nicht näher konkretisiert. «Zudem ist in dem Register ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben».

Der BGH folgte der Einschätzung der Vorinstanzen und wies die Beschwerde zurück. Ein Anspruch auf Löschung des Geburtsdatums und Wohnorts ergebe sich weder aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) noch aus nationalem Recht, teilte das Gericht mit. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Offenlegung die berufsbedingte Gefahrenlage relevant erhöhe.

© dpa
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