Games Music Hörbücher Gymondo MyTone Alle Services
vodafone.de

Beitragserstattungen der Krankenkasse sind zu versteuern

Bei der Krankenkasse zu hohe Beiträge entrichtet? Wer diese oder zumindest Teile davon zurückbekommt, muss sie entsprechend versteuern.
Krankenkassenkarten
Wer Krankenkassenbeiträge zurückerstattet bekommt, muss diese versteuern. © Alexander Heinl/dpa-tmn

Krankenkassenbeiträge für die Basisversicherung können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. So mindern sie die Einkünfte und die Steuerlast. Wer später aber Krankenkassenbeiträge zurückerstattet bekommt, muss daran denken, diese ebenfalls zu versteuern. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: X R 27/21), auf das der Bund der Steuerzahler verweist.

In dem konkreten Fall war eine Arbeitnehmerin jahrelang fälschlicherweise freiwillig gesetzlich krankenversichert, obwohl die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung vorlagen. Durch ein spätes Urteil eines Sozialgerichts wurde das Sozialversicherungsverhältnis der Frau rückwirkend umgestellt. Die zu viel gezahlten Beiträge in Höhe von rund 40 000 Euro wurden ihr zurückerstattet.

Verrechnung nur mit Beiträgen aus Veranlagungsjahr

Die beachtliche Rückerstattungssumme verrechnete das Finanzamt mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem entsprechenden Veranlagungsjahr. Die übrigen rund 38 000 Euro wurden den Gesamteinkünften hinzuaddiert und versteuert. Dagegen legte die Steuerzahlerin Einspruch ein - ohne Erfolg. Sowohl das zuständige Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof gaben dem Finanzamt recht.

Die Rückzahlung sei zurecht nur mit den gezahlten Beiträgen des entsprechenden Rückerstattungsjahrs verrechnet worden. Eine Verrechnung mit den Beitragszahlungen aus zurückliegenden Jahren sei nicht möglich - selbst wenn die Rückerstattung auch für diese Jahre erfolgt.

Bonuszahlungen sind keine Beitragserstattungen

Gut zu wissen: Bonuszahlungen der Krankenkasse - etwa für Vorsorgeuntersuchungen, Teilnahme an Workshops oder Sportabzeichen - müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Diese Zahlungen gelten nicht als Beitragserstattungen und müssen darum auch nicht versteuert werden, so der Bund der Steuerzahler.

© dpa
Das könnte Dich auch interessieren
Empfehlungen der Redaktion
Elvis-Tochter Lisa Marie Presley mit 54 Jahren gestorben
Kultur
Memoiren von Lisa Marie Presley erscheinen
Einsamkeitskongress für junge Menschen
People news
Comedian Atze Schröder war in Madrid einsam
Jella Haase
Tv & kino
«Seriencamp»: Neue «Kleo»-Staffel mit Jella Haase
GigaMobil: Mit diesen Mobilfunk-Tarifen surfst und telefonierst Du sorgenfrei
Das beste netz deutschlands
GigaMobil: Mit diesen Mobilfunk-Tarifen surfst und telefonierst Du sorgenfrei
Google
Internet news & surftipps
Google bringt mächtige Notiz-App mit KI nach Deutschland
Zusammen sparen mit der Vodafone-Zusatzkarte: Das sind die FamilyCards von Vodafone
Das beste netz deutschlands
Zusammen sparen mit der Vodafone-Zusatzkarte: Das sind die FamilyCards von Vodafone
Julian Nagelsmann
Fußball news
Nagelsmanns Wunschzettel: Tore, Sieg und EM-Lust
Paar schaut gemeinsam auf einen Laptop
Reise
Was geht Last-Minute für den Sommerurlaub?