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Verwaltungsgerichtshof hebt gemeindliches Radl-Verbot auf

Der Berg ist steil, Radler lieben die rasante Abfahrt. Die Gemeinde verhängte bergab ein Radl-Verbot und begründete das mit der Unfallgefahr. Richter haben nun die Lage anders bewertet.
Berufungsverhandlung über Radfahrverbot
Ein Schild «Durchfahrt für Radfahrer verboten» stehen nahe der oberbayerischen Gemeinde Straßlach-Dingharting am Straßenrand. © Peter Kneffel/dpa

Freie Fahrt heißt es nach langem Rechtsstreit um ein Radlverbot an einer beliebten Ausflugsstrecke im Landkreis München. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob am Dienstag das Verbot der Gemeinde Straßlach-Dingharting an der steilen Abfahrt Richtung Isar auf. Bergab mussten Radfahrer bisher auf einer Länge von rund 600 Metern absteigen. Die Gemeinde hatte das mit der hohen Unfallgefahr begründet. Das Verbot bestand seit fast drei Jahrzehnten. Seit über einem Jahr beschäftigte es die Gerichte. Geklagt hatte ein Radfahrer aus München.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht ließ die Revision nicht zu. Die Gemeinde Straßlach-Dingharting hat aber die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe Beschwerde gegen die Nichtzulassung einzulegen.

«Wir kennen die Begründung noch nicht», sagte Bürgermeister Hans Sienerth in einer ersten Reaktion am Dienstag. Die Gemeinde werde dies abwarten und dann über die weiteren Schritte entscheiden. Mit Blick auf den Kläger sagte er: «Ich empfinde es ein bisschen als Pyrrhussieg. Ich glaube, dass man nun dem Rowdytum Tür und Tor öffnet, die Verlierer sind die Fußgänger, die keine Lobby haben.»

Der Senat hatte alternative Maßnahmen vorgeschlagen und die Sinnhaftigkeit eines Verbots infrage gestellt, an das sich viele nicht hielten - wie auch Polizei und Gemeinde eingeräumt hatten. Am Montag etwa hatten die Richter in der mündlichen Verhandlung laut Bürgermeister Spiegel in den Kurven vorgeschlagen, um die Unfallgefahr zu vermindern.

Außerdem hätten sie ins Spiel gebracht, Fahrbahnschwellen einzubauen oder stellenweise die Fahrbahn zu pflastern, um Radfahrer zum langsameren Fahren zu bewegen. Das halte er für sehr gefährlich, sagte der Bürgermeister. Er versprach aber erneut: «Wir werden das prüfen.» Bereits vor der Verhandlung habe der Senat vorgeschlagen, Leitplanken zu polstern, die Bankette zu zementieren oder eine Bedarfsampel einzurichten. Entsprechende Polsterungen gebe es aber nicht, sagte Sienerth weiter. Das Zementieren der Bankette wiederum würde die Gemeinde 350.000 Euro kosten.

«Für mich stellt sich das so dar, dass die Richter sagen: Es besteht keine qualifizierte Gefahrenlage. Aber tut bitte alles, um Unfälle zu vermeiden.» Er hatte vor der Verhandlung die Befürchtung geäußert, dass die Gemeinde verklagt werden könnte, wenn das Verbot gekippt werde und dann ein Unfall passiere.

Der Gemeinderat hatte das Verbot 1996 nach einem Todesfall auf Anraten der Polizei erlassen. Jedoch hätten sich damals wie heute viele nicht daran gehalten. Daran hätten auch die Ordnungsgelder nichts geändert, die die Polizei bei Kontrollen verhängte.

Die Gemeinde verwies stets auf Unfälle, die sich auf der Verbotsstrecke, aber auch weiter unten im Auslauf ereigneten. Dabei wurden Radfahrer teils schwer verletzt, aber laut Sienerth auch Fußgänger, die von Radfahrern umgerissen wurden. An der Strecke gilt Tempo 30. Hielten sich die Radler daran, gäbe es kein Problem, sagt der Bürgermeister.

Trotz des Tempolimits sei aber bei Radfahrern, Bikern und Autofahrern gleichermaßen ein Durchschnittstempo von 50 Stundenkilometern gemessen worden. Neben der Unfallgefahr führt die Gemeinde die hohe Zahl der Radfahrer an, die dort an schönen Tagen im Münchner Einzugsgebiet auf dem Weg zur Isar unterwegs sind. In den Pfingstferien im Vorjahr seien 9000 Zweiradfahrer gezählt worden, etwa 90 Prozent davon waren nach Sienerths Schätzung Radfahrer. Im selben Zeitraum wurden 2000 Autos oder landwirtschaftliche Fahrzeuge registriert.

Rechtsgrundlage für das Verbot war nach Angaben eines Gerichtssprechers Paragraf 45 der Straßenverkehrsordnung. Dort heißt es, dass Beschränkungen und Verbote nur angeordnet werden dürfen, «wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht».

Das Verwaltungsgericht München hatte sich der Auffassung der Gemeinde in erster Instanz angeschlossen und die Klage im Januar vergangenen Jahres abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof «wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils» - so das Gericht - zugelassen hatte.

Zum Streitfall war das seit den 1990er Jahren bestehende Verbot erst geworden, als der Radverkehr in der Coronazeit zunahm. Die freiwillige Feuerwehr sei es leid gewesen, zwei bis drei Mal an Wochenenden ausrücken zu müssen, sagte Sienerth. Deshalb habe die Gemeinde zusätzlich ein Plakat aufgestellt - an dem sich dann der Streit entfachte.

© dpa
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