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Landessozialgericht: Thrombose nicht Corona-Impfschaden

Das bayerische Landessozialgericht hat eine Thrombose im Unterschenkel nicht als Impfschaden nach einer Corona-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff anerkannt. Es wies eine entsprechende Klage ab, wie das Gericht am Donnerstag in München über das bereits Ende April verkündete Urteil mitteilte.
Corona-Impfung
Eine Mitarbeiterin befüllt eine Spritze mit einer Corona-Impfdosis. © Kay Nietfeld/dpa/Symbolbild

Der Kläger, ein 1968 geborener Mann, war Anfang Juli 2021 mit dem Biontech-Impfstoff gegen Covid-19 geimpft worden, knapp zwei Wochen später wurde in einer Vene seines rechten Unterschenkels eine Thrombose diagnostiziert. Er forderte daraufhin vom Freistaat Bayern die Anerkennung eines Impfschadens und Entschädigung. Beides wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der verabreichte Impfstoff nach Ansicht des Paul-Ehrlich-Instituts kein erhöhtes Thromboserisiko auslöst.

Seine darauffolgende Klage wurde zunächst vom Sozialgericht München und nun auch vom Landessozialgericht abgewiesen. Eine als Sachverständige beauftragte Kardiologin war nach Gerichtsangaben zu dem Ergebnis gekommen, dass «die vom Kläger erlittene Unterschenkelvenenthrombose nach den Erkenntnissen der evidenzbasierten Medizin nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty» stehe.

Die Anerkennung als Impfschaden gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) setze voraus, dass die Impfung einen gesundheitlichen Schaden, den sogenannten «Primärschaden» ausgelöst hat, in dessen Folge dann ein dauerhafter «Impfschaden» entsteht.

Zwar gebe es Hinweise darauf, dass Corona-Impfstoffe das Thrombose-Risiko erhöhen; Thrombosen würden in diesen Fällen aber davon ausgelöst, dass Antigene in den Impfstoffen die Bildung von Autoantikörpern verursachten. Dadurch könne dann eine sogenannte Signalkaskade ausgelöst werden. Dabei würden die für die Blutgerinnung verantwortlichen Thrombozyten - die Blutplättchen - massiv aktiviert. Eine derartige Konstellation sei beim Kläger aber nicht festgestellt worden, vielmehr sei die Zahl seiner Blutplättchen normal gewesen.

Außerdem trete diese Konstellation in erster Linie bei einem Vektorimpfstoff wie beispielsweise Astrazeneca auf und nicht bei einem mRNA-Impfstoff, mit dem der Kläger geimpft worden war. Die Sachverständige habe «nachvollziehbar festgestellt», dass nach Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff eine derartige Konstellation «so gut wie nie beobachtet» worden sei, teilte das Gericht mit. «Für einen kausalen Zusammenhang zwischen Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff und Thrombosen» gebe es «keine seriöse wissenschaftliche Lehrmeinung». Das Landessozialgericht ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu.

© dpa
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