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Bündelung von Werbungs- und Krankheitskosten entlastet mehr

Aufwendungen für Arbeitsmittel und für den Gesundheitsbedarf werden in der Steuererklärung an verschiedenen Stellen berücksichtigt. Und trotzdem wirken sie sich aufeinander aus.
Blick auf einen Bildschirm
Kann sich positiv auf den Steuerbescheid auswirken: Wenn hohe Werbungs- und Krankheitskosten im selben Jahr anfallen. © Christin Klose/dpa-tmn

Fahrtkosten, Fachbücher, Fort- und Weiterbildungen: Entstehen Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrem Job Kosten, können diese als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Fallen hohe Werbungskosten und hohe außergewöhnliche Belastungen in einem Jahr zusammen, kann sich das positiv auf die Steuerlast auswirken. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Der Grund: In welchem Umfang außergewöhnliche Belastungen, etwa für den Gesundheitsbedarf, überhaupt von der Steuer abgesetzt werden können, hängt vom zu versteuernden Einkommen ab. Wird dieses durch hohe Werbungskosten und Freibeträge gemindert, mutet der Gesetzgeber Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern aufgrund des geringeren Einkommens auch einen geringeren Betrag von Belastungen zu, den sie selbst tragen müssen. Die Schwelle zur Absetzbarkeit liegt dann niedriger.

Ein Beispiel verdeutlicht die Wirkung

Der Bund der Steuerzahler nennt ein Beispiel: Ein Steuerzahler mit Kind (Einzelveranlagung) hat einen Bruttolohn von 50 000 Euro, Werbungskosten in Höhe von 2000 Euro für den Arbeitsweg und Krankheitskosten von 1500 Euro für eine Zahnbehandlung. In dieser Konstellation liegt seine zumutbare Belastung bei 1286 Euro. Das bedeutet, dass von den 1500 Euro Krankheitskosten nur 214 Euro als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Erwirbt der Steuerzahler in dem Beispiel aber noch einen Computer im Wert von 950 Euro für rein berufliche Zwecke, steigen die Werbungskosten, die zumutbare Belastung sinkt auf nur noch 1258 Euro ab. So könnten bereits 242 Euro von der Zahnbehandlung berücksichtigt werden. Kauft er im selben Jahr auch noch eine Brille im Wert von 250 Euro für sein Kind, kann er bereits 492 Euro steuerlich absetzen.

«Sobald die Grenze der zumutbaren Belastung überschritten ist, können weitere außergewöhnliche Belastungen steuerlich vollständig erfasst werden», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Das gelingt umso mehr, wenn die Werbungskosten das Einkommen gemindert haben.

© dpa
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