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Darf mein Arbeitgeber bestimmen, was ich in der Pause mache?

Kurz mal den Kopf freikriegen: Manche gehen in der Pause gerne eine Runde zum Sport, andere wollen den Einkauf erledigen. Was aber, wenn der Arbeitgeber Vorschriften zur Pause macht?
Arbeitgeber Pause
Eine Runde auspowern: Wie Beschäftigte ihre Pause verbringen, ist ihnen in der Regel selbst überlassen. © Christin Klose/dpa-tmn

Friseurtermin, kurz ein Paket bei der Post abliefern oder zu Hause Essen kochen: Die Mittagspause ist für viele eine willkommene Gelegenheit, private Dinge in einem vollen Arbeitstag unterzukriegen. Aber dürfen Beschäftigte in der Pause überhaupt machen, was sie wollen? Oder kann der Arbeitgeber vorschreiben, wie und wo Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Zeit verbringen?

«Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer frei darin, zu entscheiden, wo er die Pause verbringt», sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Beschäftigte können also draußen spazieren gehen, ins Restaurant gehen oder Sport machen, wie ihnen beliebt. «Wobei natürlich die festgelegte Länge der Pause entscheidend ist», schränkt Meyer ein.

Arbeitgeber darf über Zeitpunkt der Pause bestimmen

Nur unter bestimmten Umständen sind dem Fachanwalt zufolge Fälle vorstellbar, in denen der Arbeitgeber zum Beispiel eine Pause auf dem Betriebsgelände vorschreiben kann. Denkbar sei das etwa, wenn Beschäftigte sich vor dem Verlassen des Betriebsgeländes aus Sicherheitsgründen erst noch langwierig umziehen müssen.

«Ab einer bestimmten Betriebsgröße haben Arbeitgeber aber grundsätzlich auch die Verpflichtung, geeignete Pausenräume vorzuhalten», sagt Meyer.

Wo und wie Beschäftigte ihre Pause verbringen, ist ihnen also in der Regel selbst überlassen. Über das «Wann» kann der Arbeitgeber allerdings entscheiden. «Der Arbeitgeber hat das Direktionsrecht und kann bestimmen, wann die Pause genommen werden muss», sagt Meyer. Die gesetzlich festgelegten Zeiten für Ruhepausen sind dabei einzuhalten.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

© dpa
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