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Teil-Neuauflage von Trierer Amokfahrt-Prozess ab 27. Februar

Die tödliche Amokfahrt in Trier ist nun mehr als drei Jahre her. Juristisch abgeschlossen ist die Tat aber noch nicht. Bald wird der Prozess gegen den Täter teilweise neu aufgerollt.
Gerichtsmikrofon
Ein Mikrofon steht in einem Saal eines Gerichts. © Friso Gentsch/dpa/Symbolbild

Der Prozess um die tödliche Amokfahrt in Trier wird ab dem 27. Februar in Teilen neu aufgerollt. Das Landgericht Trier hat dazu insgesamt zehn Verhandlungstermine bis zum 2. Mai vorgesehen, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Die Teil-Neuauflage des Prozesses ist notwendig, weil der Bundesgerichtshof in Karlsruhe das Urteil des Trierer Landgerichts wegen Rechtsfehlern überwiegend aufgehoben hatte.

Der Grund: Das Landgericht habe seine Annahme, der Angeklagte habe im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt, nicht rechtsfehlerfrei begründet. Damit seien auch die Entscheidungen über die Rechtsfolgen aufzuheben. Von der Neuauflage nicht betroffen sind laut BGH «die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen»: Sprich, dass der Angeklagte der Täter war.

Bei der Amokfahrt am 1. Dezember 2020 war der Mann mit seinem Geländewagen durch die Trierer Fußgängerzone gerast und hatte gezielt Passanten angefahren. Bei der Tat starben fünf Menschen: ein neun Wochen altes Baby, dessen Vater (45) und drei Frauen im Alter von 73, 52 und 25 Jahren. Zudem gab es Dutzende Verletzte und Traumatisierte. Im Oktober 2021 war zudem ein 77-Jähriger gestorben, der bei der Tat schwer verletzt worden war. Daher spricht die Stadt Trier von sechs Todesopfern infolge der Amokfahrt.

Der Täter war im August 2022 wegen mehrfachen Mordes und mehrfachen versuchten Mordes vor dem Landgericht Trier zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Das Gericht stellte zudem die besondere Schwere der Schuld fest und ordnete die Unterbringung des Mannes in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus an.

Der Mann leidet laut in dem Trierer Prozess vorgestellten Gutachten an einer paranoiden Schizophrenie mit bizarren Wahnvorstellungen - und sei demnach vermindert schuldfähig. Diese «generalisierende Betrachtungsweise» reiche nicht aus, urteilten die BGH-Richter.

© dpa
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