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Wohnung unbewohnbar? Versicherte wählen Unterbringung selbst

Ein Brand oder ein Wasserschaden können die eigene Wohnung ordentlich verwüsten. Ist sie nicht mehr bewohnbar, müssen Bewohner irgendwo anders unterkommen. Die Kosten übernimmt der Hausratversicherer.
Eine Wohnung steht unter Wasser
Wird die Wohnung nach einem Wasserschaden unbewohnbar, übernehmen Versicherungen die Kosten für eine temporäre Unterkunft während der Reparaturarbeiten. Dabei muss es sich nicht um ein Hotel handeln. © Zentralbild/dpa-Zentralbild/dpa

Wird die eigene Wohnung unbewohnbar, kommen gute Hausratversicherungen während der Reparaturarbeiten für die Kosten einer alternativen Unterbringung auf. In der Regel handelt es sich dabei um Hotelkosten. Wenn Geschädigte nicht im Hotel, sondern anderweitig unterkommen möchten, ist das aber kein Grund für Versicherer, die Zahlung zu verweigern. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az.: 9 U 187/22) weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de hin.

In dem konkreten Fall hatten die Versicherungsnehmer gegen ihren Versicherer geklagt. Nachdem deren Wohnung durch einen Wasserschaden unbewohnbar geworden war, hatten sich die Kläger für ein Jahr ein Wohnmobil gemietet, um darin zu wohnen. Die beklagte Versicherung wollte die Kosten für die Anmietung des Wohnmobils jedoch nicht erstatten. Sie argumentierte, dass den Klägern kostengünstigere Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten - etwa ein Hotel oder eine andere Wohnung.

Bedürfnisse und Befindlichkeiten berücksichtigen

Das OLG Köln hielt es aber mit den Klägern. Die Richter stellten fest, dass auch die Anmietung eines Wohnmobils eine hotelähnliche Unterbringung sei und die Kosten daher grundsätzlich erstattungsfähig sein können. Das gelte auch dann, wenn das Wohnmobil mit eigener Motorkraft bewegt werden und anders als etwa ein Hotel den Standort wechseln könne. Nach Ansicht der Richter sei bei der Wahl der Unterkunft prinzipiell auf die persönlichen Bedürfnisse und privaten Befindlichkeiten einzugehen.

© dpa
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