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BGH bestätigt Urteil gegen IS-Spendensammler

In einem Zug von Freiburg nach Basel hielten Bundespolizisten ein IS-Mitglied auf. War das okay und kann man aus der Ferne Mitglied der Terrormiliz sein? Der BGH hat dazu eine Entscheidung getroffen.
Bundesgerichtshof
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ist ein Schild mit dem Bundesadler und dem Schriftzug "Bundesgerichtshof" angebracht. © Uli Deck/dpa

Weil er unter anderem Spenden in Deutschland für die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) gesammelt und eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet hat, muss ein Mann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ins Gefängnis. Der dritte Strafsenat in Karlsruhe bestätigte nach Angaben vom Donnerstag das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart gegen den Mann aus Sasbach am Kaiserstuhl und bekräftigte, dass man auch Mitglied des IS sein kann, ohne in dessen Herrschaftsgebiet tätig gewesen zu sein. Eine «Distanzmitgliedschaft» sei ebenso möglich. (Az. 3 StR 368/23)

Das OLG hatte den damals 31-Jährigen im Februar 2023 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in neun Fällen, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und Urkundenfälschung verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen hatte sich der aus dem Irak stammende Angeklagte laut BGH im Anschluss an seine Flucht nach Deutschland im Jahr 2016 zunehmend in seinem islamischen Glauben radikalisiert.

Spätestens im Jahr 2020 sei er Mitglied des IS geworden. «Anfang Januar 2021 stimmte der IS seinem Wunsch zu, nunmehr für die Vereinigung im Ausland als Kämpfer tätig zu werden», hieß es. Beim Versuch, aus Deutschland auszureisen, hätten Beamte der Bundespolizei den Mann im Januar 2021 in einem von Freiburg nach Basel fahrenden Zug festgenommen.

Dass sie den Mann somit auf Schweizer Staatsgebiet festhielten und direkt nach Deutschland zurückführten, ist aus Sicht des BGH in Ordnung gewesen. Ein solches Vorgehen sei durch einen deutsch-schweizerischen Vertrag gedeckt und stelle damit keinen Verstoß gegen fremdstaatliche Souveränitätsrechte dar. Auch sonst fand der Senat beim Überprüfen des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

© dpa
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