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Innenministerium muss Aussagen zu AfD nicht korrigieren

Die AfD wehrt sich gegen Aussagen im Verfassungsschutzbericht 2022. Vor Gericht will die Partei die Löschung von Passagen zu rechtsextremistischen Mitgliedern durchsetzen. Ohne Erfolg.
Verfassungsschutzbericht 2022
Verfassungsschutzpräsident Thomas Haldenwang (l.) und Bundesinnenministerin Nancy Faeser bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts im Juni 2023. © Christoph Soeder/dpa

Das Bundesinnenministerium (BMI) muss seine Aussagen über den Anteil rechtsextremistischer Mitglieder der AfD im Verfassungsschutzbericht 2022 vorerst nicht ändern. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin im Eilverfahren entschieden, wie ein Sprecher mitteilte.

Information über Bestrebungen gegen demokratische Grundordnung

Das Ministerium sei nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz berechtigt, die Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu informieren, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorlägen, hieß es. Im Bericht hieß es, die Partei habe «gegenwärtig schätzungsweise ein extremistisches Personenpotential von etwa 10.000 Personen» beziehungsweise «von 30 bis 40 % aller AfD-Mitglieder». (Az.: VG 1 L 340/23)

Die Partei wollte dem BMI diese Aussage im Eilverfahren vorläufig untersagen. Sie hält sie für nicht haltbar. Die entsprechende Passage sollte im Verfassungsschutzbericht vorerst gelöscht werden. Nach der Niederlage in erster Instanz hat die AfD nach Angaben des Gerichtssprechers bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.

Die Partei sieht sich laut Gericht in ihrer Betätigungsfreiheit verletzt. Zudem verstoße die Darstellung gegen das Sachlichkeitsgebot und die Neutralitätspflicht, argumentierte die AfD. Aus Sicht des Gerichts ist die Berichterstattung jedoch zulässig und verstößt nicht gegen die Gebote staatlicher Neutralität und der Sachlichkeit. Es lägen «tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für ein Rechtsextremismuspotential bei einem Teil der Mitgliedschaft der AfD vor», teilte es mit.

Grundlage der Aussagen

Der Bericht gebe den Begriff des Rechtsextremismus zutreffend wieder in Bezug darauf, dass nach rechtsextremer Vorstellung die Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nation oder «Rasse» über den Wert eines Menschen entscheide und eine solche ethnisch-rassisch definierte «Volksgemeinschaft» die zentralen Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung missachte. Diese Zuordnung habe das BMI zutreffend auf Grundlage der Stärke des früheren «Flügels» der AfD und des Netzwerkes um den Thüringer AfD-Landes- und Fraktionschef Björn Höcke gezogen. Es komme nicht auf die angebliche Auflösung des «Flügels» an, weil damit das Potenzial nicht verschwunden sei. Die Schätzung der Personenzahl sei nicht als willkürlich anzusehen.

Für die AfD ist es die zweite Niederlage vor Gericht binnen kurzer Zeit. Am Dienstag hatte das Verwaltungsgericht Köln mitgeteilt, dass die Einstufung der Jugendorganisation Junge Alternative (JA) als gesichert extremistische Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) rechtens ist. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. (Az: 13 L 1124/23)

© dpa
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