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Job im Freien: Muss der Arbeitgeber Handschuhe stellen?

Auch wenn es kalt und ungemütlich ist, müssen im Freien zahlreiche Jobs erledigt werden. Was gilt für Beschäftigte, die im Winter draußen arbeiten?
Job kalt Winte Arbeitgeber Handschuhe
Job im Freien: Wird es draußen klirrend kalt, sollten Beschäftigte regelmäßig Pausen zum Aufwärmen einlegen können. © Fabian Sommer/dpa/dpa-tmn

Auf dem Bau oder im Wald ist der Winter hart: Wer im Freien arbeitet kann es sich nicht einfach mit einer Tasse heißem Kaffee oder Tee am Schreibtisch gemütlich machen. Um auch im Winter nicht auszukühlen, ist dann im Job oft wärmende Arbeitskleidung gefragt - beispielsweise dicke Handschuhe. Doch muss die eigentlich der Arbeitgeber stellen?

«Ja», sagt der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Meyer. Und zwar aus Gründen des Arbeitsschutzes.

«Der Arbeitgeber muss im Vorfeld eine Gefährdungsbeurteilung machen», so Meyer. «Je nach Feststellung der klimatischen Bedingungen muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit zu schützen.»

Hierzu kann dann gehören, Kälte-Schutzkleidung zu stellen. Außerdem: Räume zum Aufwärmen. Auf Baustellen könnten das etwa Container oder Bauwagen sein. «Und wenn es unter minus 5 Grad kalt ist, dann sollte man sogar Vorrichtungen vorhalten, dass die Kälte-Schutzkleidung wieder aufgewärmt werden kann in den Pausen», erklärt Meyer.

Regelmäßige Pausen zum Aufwärmen

Unabhängig davon, wie warm man nun bei der Arbeit im Freien eingepackt ist: Auch dass die Pausen im Warmen bei kühlen Temperaturen regelmäßig gemacht werden, ist vorgeschrieben. Bis zu einer Temperatur von minus 5 Grad Celsius sollten Beschäftigte sie nach zweieinhalb Stunden Arbeit einlegen. Und unter minus 5 Grad? «Da sollen die Arbeitsintervalle auf 90 Minuten beschränkt werden», so Meyer. Ableiten lasse sich das aus einer DIN-Norm zum Klima an Arbeitsplätzen.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

© dpa
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