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NRW regelt Cannabis-Verstöße: Einschränkung bei Volksfesten

Kiffen in der Nähe von Jugendlichen wird in NRW teuer, unerlaubtes Werben aber noch viel mehr. Das legt ein neuer Bußgeldkatalog fest. Auf Volksfesten müsste man viel tun, um das Verbot zu umgehen.
Cannabis-Bußgelder in NRW
Die Landesregierung hat eine Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung beschlossen und den entsprechenden Bußgeldkatalog erstellt. © Hannes P Albert/dpa

Das Land NRW hat einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die neuen Cannabis-Regelungen erstellt. Wirbt man unerlaubt für Cannabis oder eine sogenannte Anbauvereinigung, sind demnach bis zu 30.000 Euro fällig. Wer in der Nähe von Jugendlichen kifft, muss bis zu 1000 Euro Bußgeld zahlen. Auf Volksfesten ist Kiffen ab sofort weitgehend tabu und nur in Ausnahmen möglich, die in der Praxis einigen Aufwand bedeuten.

Die Landesregierung hat dazu eine Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung (COwiVO) beschlossen und den entsprechenden Bußgeldkatalog erstellt. Zudem stellt laut Gesundheitsministerium ein neuer Erlass klar, dass der Konsum von Cannabis bei Großveranstaltungen wie Volksfesten oder Jahrmärkten grundsätzlich verboten ist.

In dem Erlass an die Kommunen, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, heißt es: Bei öffentlichen Großveranstaltungen wie Volksfesten «ist regelmäßig anzunehmen, dass auf solchen Veranstaltungen auch Minderjährige zugegen sind. Ebenso ist aufgrund der üblicherweise vorhandenen Laufgeschäfte und des allgemeinen Publikumsverkehrs regelmäßig anzunehmen, dass sich Kinder oder Jugendliche in unmittelbarer räumlicher Nähe zu erwachsenen Besucherinnen und Besuchern der genannten Veranstaltungen befinden».

Das Ministerium betonte am Freitag, dass es theoretisch möglich wäre, dieses Verbot zu umgehen. Denkbar wäre zum Beispiel eine «Kiffer-Zone» auf einem Volksfest, die für Kinder und Jugendliche nicht einsichtig wäre und hundert Meter Abstand von Minderjährigen hätte.

Der Veranstalter ist laut Erlass grundsätzlich in der Pflicht, entweder Verstöße zu kontrollieren oder den Konsum auf dem Gelände pauschal zu untersagen. Das Verbot gilt laut dem Erlass auch im Umkreis von 100 Metern rund um das Veranstaltungsgelände.

«Das Cannabisgesetz des Bundes ist ein handwerklich schlecht gemachtes Gesetz, dessen Ziel ich nicht teile. Nichtsdestotrotz werden wir es in Nordrhein-Westfalen konsequent, aber ohne Schaum vor dem Mund umsetzen», wurde Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Freitag in einer Mitteilung zitiert. «Der klare Schwerpunkt der Landesregierung wird dabei auf dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen liegen.»

Der Bußgeldkatalog regelt den «Umgang mit Cannabis», das «Konsumverbot» zum Beispiel in der Nähe von Kindern und das «Allgemeine Werbe- und Sponsoringverbot». Wer innerhalb von drei Jahren zwei Mal gegen die gleiche Regel verstößt, muss den doppelten Satz bezahlen. «Bei Fahrlässigkeit sind die Regel- und Rahmensätze zu halbieren», heißt es im Bußgeldkatalog für die Gemeinden.

Konkret muss man 250 bis 1000 Euro zahlen, wenn man mehr Cannabisprodukte besitzt, als durch die Legalisierung erlaubt ist. Wird man mit einem Joint an verbotenen Orten wie Fußgängerzonen erwischt, sind 50 bis 500 Euro fällig. «Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen» wird laut Ministerium mit 300 Euro bis 1000 Euro geahndet. Wie bei Zigaretten gibt es auch für Cannabis ein Werbeverbot. Wer dennoch «für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt», muss laut Bußgeldkatalog 150 bis 30.000 Euro zahlen.

Der Bußgeldkatalog und der Erlass zur Regelung von Großveranstaltungen sind nach Angaben des Ministeriums am 16. Mai veröffentlicht worden und gelten ab sofort. Was die Regelungen zu Anbauvereinigungen angeht, die ab 1. Juli erlaubt sind, will das Land laut Ministerium die «Umsetzungsregelungen» noch nachliefern.

Redaktionshinweis: Es gilt nur ein «weitgehendes» Verbot bei Volksfesten: Laut Ministerium könnte man das Verbot durch bestimmte Maßnahmen in Ausnahmen umgehen. Überschrift, Teaser und 1. Absatz wurden angepasst, der 4. und 5. Absatz zur Erläuterung ergänzt. (17.05.2024, 13:40 Uhr)

© dpa
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