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Leasing-Rad-Übernahme: Bei günstigem Kauf langt Finanzamt zu

Manche Beschäftigten stellen sich ihr Leasing-Fahrrad nach den eigenen Bedürfnissen zusammen, um es anschließend zu kaufen. Sie sollten wissen: Manchmal bleibt es nicht allein beim Restkaufpreis.
Pendler mit E-Bike
Beim Kauf eines geleasten Fahrrads am Ende der Laufzeit kann der vermeintlich günstige Preis durch zusätzliche Steuerzahlungen teurer werden. © Zacharie Scheurer/dpa-tmn/dpa

Das über den Arbeitgeber geleaste Fahrrad am Ende der Laufzeit kaufen? Bei vielen Leasing-Anbietern ist das problemlos möglich. Was Käuferinnen und Käufer allerdings wissen sollten: Ist das Fahrrad sehr günstig zu haben, muss unter Umständen nicht nur der Kaufpreis aufgebracht werden, sondern auch noch der geldwerte Vorteil versteuert werden. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hin.

Leasingverträge laufen häufig 36 Monate. Doch selbst wenn der Vertrag über 24 oder 48 Monate geht, gilt: Beträgt der Restkaufpreis am Ende der Laufzeit weniger als 40 Prozent des Bruttolistenneupreises, unterstellt der Gesetzgeber Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern, einen geldwerten Vorteil erwirtschaftet zu haben. Eine mögliche Differenz zu dieser Untergrenze ist daher zu versteuern. 

Beispiel gefällig?

Mit einem Beispiel wird es klarer: Der Neupreis eines E-Bikes beträgt 3999 Euro. Für die steuerliche Betrachtung wird der Preis laut Lohi grundsätzlich auf volle Hundert, also auf 3900 Euro, abgerundet. Am Ende der Laufzeit kann das Fahrrad für 600 Euro, und damit deutlich unterhalb der 40-Prozent-Grenze von 1560 Euro, übernommen werden. Die Differenz von 600 zu 1560 Euro beträgt 960 Euro. 

Dieser Betrag muss nun mit dem jeweils geltenden Grenzsteuersatz versteuert werden. Bei Gutverdienern liegt dieser höher als bei Geringverdienern. Angenommen er läge im Beispiel bei 37 Prozent, müssten Käuferinnen und Käufer zusätzlich zu den 600 Euro an den Verkäufer auch noch 355,20 Euro an das Finanzamt abgeben.

© dpa
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