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Krank beim Jobwechsel - was nun?

Morgen wäre der erste Arbeitstag, aber Grippe oder Magen-Darm machen dem Neustart einen Strich durch die Rechnung. Das gibt nicht nur ein schlechtes Gefühl, sondern hat auch rechtliche Konsequenzen.
Krank beim Jobwechsel - was nun?
Wer direkt zum Beginn einer neuen Anstellung arbeitsunfähig ist, hat in den ersten vier Wochen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. © Christin Klose/dpa-tmn/dpa

Blöd, wenn Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag krank im Bett liegen, statt das neue Team und künftige Aufgaben kennenzulernen. Und verständlich, wenn da Gedanken aufkommen wie: Was die neuen Kollegen jetzt wohl denken? Und hoffentlich hinterlässt das bei der Führungskraft keinen schlechten Eindruck.

Unabhängig von solchen Sorgen gibt es aber auch rechtliche Auswirkungen. «Wer zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses krank ist, hat erst mal keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung», sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh.

Das bedeutet: In der Zeit, in der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin krank ist, bekommt er oder sie vom Arbeitgeber kein Gehalt. Im Gesetz ist festgelegt, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zunächst keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung, wenn sie direkt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder in den ersten vier Wochen erkranken.

In der Regel springt Krankenkasse mit Krankengeld ein

Beschäftigte sollten sich aber in jedem Fall ganz normal krankmelden. Bleibt die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber aus, können Arbeitnehmer allenfalls Gehaltsersatzleistungen bekommen, so Schipp. Für Krankengeld etwa müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an ihre Krankenkasse wenden. Wer aus der Arbeitslosigkeit kommt, hat dem Fachanwalt zufolge unter Umständen weiter Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die gute Nachricht: «Durch eine Krankheit verlängert sich weder die Probezeit noch die Wartezeit, bis der gesetzliche Kündigungsschutz gilt. Der gesetzliche Kündigungsschutz greift in jeden Fall nach sechs Monaten», so Schipp.

Allerdings gilt während einer vereinbarten Probezeit immer: Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. «Das ist ohne Angabe von Gründen möglich - höchstens jedoch innerhalb der ersten sechs Monate», sagt Schipp. Um einen schlechten Eindruck zu vermeiden und einer Kündigung vorzubeugen, empfiehlt der Fachanwalt, offen und transparent mit dem neuen Arbeitgeber zu kommunizieren.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis August 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.

© dpa
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