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Bis wann muss der Arbeitgeber das Gehalt zahlen?

Bei Einstellungs- und Jahresgesprächen steht meist eher seine Höhe im Mittelpunkt. Doch auch wann das Gehalt überwiesen wird, kann im Alltag eine Rolle spielen. Das gilt arbeitsrechtlich.
Eine Person holt Geld vom Automaten
Manche erwarten ihn sehnlichst: Den Tag, an dem das Gehalt aufs Konto kommt. © Benjamin Nolte/dpa-tmn

Wer eher knapp bei Kasse ist oder größere Anschaffungen plant, erwartet ihn manchmal sehnlichst: Den Tag, an dem das Gehalt aufs Konto kommt. Doch bis wann muss der Arbeitgeber dieses eigentlich zahlen?

Hier gibt zunächst Paragraf 614 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Antwort. Demnach ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten; wird sie nach Zeitabschnitten bemessen, so ist auch nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu zahlen. «Wenn also eine Wochenarbeitszeit vereinbart ist, dann am Ende der Woche», sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. «Oder wenn, wie üblicherweise, eine Monatsarbeitszeit oder eine Monatsvergütung vereinbart ist, dann am Ende des Monats, also spätestens zum Monatsende.»

Allerdings können im Arbeitsvertrag auch abweichende Regelungen festgelegt werden. Etwa, dass das Gehalt zur Mitte des Folgemonats gezahlt wird. Oberthür zufolge keine seltene Regelung, der aber beide Seiten, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, zustimmen müssen. Einseitig bestimmen, dass das Gehalt ab sofort erst am 15. des Folgemonats gezahlt wird, statt wie bisher am Ende des Monats, kann der Arbeitgeber also nicht. Zudem hat der Betriebsrat nach Paragraf 87 des Betriebsverfassungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um den Zeitpunkt der Entgeltzahlung geht.

Und: Das Mindestlohngesetz setzt den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag Grenzen. Denn demnach muss der Arbeitgeber ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns spätestens am letzten Bankarbeitstag desjenigen Monats zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Spätere Termine dafür dürfen auch im Arbeitsvertrag nicht vereinbart werden.

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

© dpa
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