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Bremer Senat entscheidet über Maßregelvollzug

In den Maßregelvollzug kommen Straftäter, wenn ein Gericht diese als psychiatrisch auffällig oder suchtkrank einstuft. In Bremen sind die Betten knapp.
Maßregelvollzug
Ein Straftäter steht vor einem vergitterten Fenster in einer Klinik für Forensische Psychiatrie. © Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa

Bremen will mehr Plätze für die Unterbringung psychisch kranker Straftäter schaffen. Der Senat wird am Dienstag (11 Uhr) einen Beschluss über die Kapazitäten im Bremer Maßregelvollzug fällen. Laut einer Senatsvorlage sind 28 neue Plätze im Stadtstaat geplant.

Derzeit können 155 Straftäter in der Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie in Bremen behandelt werden. 20 Menschen in Organisationshaft warten noch auf einen Platz, wie aus der Senatsvorlage hervorgeht. Für die Erweiterung brauche es aber auch qualifiziertes Personal.

In den Maßregelvollzug kommen Straftäter, wenn ein Gericht diese als psychiatrisch auffällig oder suchtkrank einstuft. Bei längeren Freiheitsstrafen kann die Haft dabei aufgeteilt werden: Zunächst wird ein Teil im Gefängnis abgesessen, dann folgt die Maßregel. Dort wird entschieden, ob der Verurteilte die Reststrafe weiter absitzen muss - oder schon nach der Hälfte der Strafe auf freien Fuß kommt.

Der Bedarf zur Unterbringung psychisch kranker Straftäter ist laut Senatsvorlage zuletzt stetig gestiegen. Knapp 133 Plätze waren demnach durchschnittlich 2018 im Maßregelvollzug belegt, fünf Jahre später waren es etwas mehr als 154 Plätze.

Eine Unterbringung in anderen Bundesländern gelingt nur in Ausnahmefällen, da bundesweit der Bedarf zunehme. Momentan seien neun psychisch kranke Straftäter auswärtig im Maßregelvollzug, heißt es in der Vorlage aus Bremen. Auch der Stadtstaat erhalte immer wieder Anfragen aus anderen Bundesländern, die in der Regel ausgeschlagen werden müssten.

Der Ausbau des Maßregelvollzugs steht auch im Koalitionsvertrag. Das rot-grün-rote Bündnis will demnach Kapazitäten schaffen, um Straf- und Untersuchungshäftlinge «mit der medizinisch notwendigen psychiatrischen Behandlung zu versorgen».

© dpa
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